Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

637

erst  durch  den  Tod  der  Großältern  von
diesen  an  den  militärpflichtigen  Enkel
übergeht;

b)  wenn  Verwandte  kinderlos  sterben,
und  ein  noch  militärpflichtiger  Anverwondter
  deren  Anwesen  oder  Gewerbe
beruchmen  muß.

2.  Wenn  der  Vater  (oder  verwittwete  Mutter)
  sechszig  Jahre  alt,  und  dabei  so  gebrechlich
ist,  daß  er  dem  Gute  oder  Gewerbe  nicht
mehr  vorstehen,  sich  niche  mehr  ernähren
kann,  und  deswegen  die  Uebergabe  an  den
militärpflichtigen  Sohn  nothwendig  wird,
vorausgesezt,  daß  keine  anderen  Kinder  vorhanden,
  oder  diese  gänzlich  ausser  Stande
sind,  ihre  Aeltern  zu  unterstüzen  und  das
Hauswesen  einsweilen  zu  besorgen.

Haͤtten

IILILIIII
noch  nicht  ganz  erreicht,  es  waͤre  aber
vollkommen  und  legal  hergestellt,  daß
die  Uebergabe  aus  gänzlicher  Unvermögenheit
  dem  Gur  oder  Gewerbe  vorjustehen,
  wegen  ihrer  bleibenden
Gebrechen,  und  aus  Mangel
irgend  einer  andern  Unterstüzung
  dennoch  unumgänglich  nothwendig
  sey,  oder

b)  findet  sich  eine  noch  nicht  ganz  sechszig
  Jahre  alte  Wittwe  in  der  nämlichen
  Lage,  besonders  wenn  das  Gut
oder  Gewerbe  von  einem  bedeutenden
Umfange  ist;

638

c)  wird  die  Uebergahe  von  einem  kinderlosen
  Anverwandten  an  seinen  in  den
Jahren  der  Militärpflichtigkeit  stehenden
  nädchsten  Verwandten  bei  den  nämlichen
  eben  bemerkten  und  vollständig
ausgewiesenen  Verhälenissen  durchaus
nothwendig;

so  werden  dlese  einzelnen  Fülle  den
unter  Zifer  2  angegebenen  gleich  geachtet.


3.  Wenn  die  einzige  Erbin  eines  zur  Ernährung
  einer  Familie  vollkommen  zureichenden
  Guts  einen  Milirärpflichrigen  ehlichen
will.  Unter  dem  Ausdrucke:  einzige  Erbin,
  wird  nicht  allein  eine  einzige  Tochter,
sondern  auch

)  eine  Wittwe,  welche  zur  Besorgung
ihres  Guts  oder  Gewerbes  einer  männ:
lichen  Unterstüzung  bedarf,  und  daher
sich  wieder  zu  verehelichen  gensthiget
ist,  jedech  aber  keine  solche,  welche  mit
erwachsenen,  zu  ihrer  Aushilfe  sähigen
Kindern  versehen  ist;  Ferner

h)  eine  solche  Tochter  verstinden,  welche
zwar  Brüder  und  S.western  hat,
die  aber  entweder  noch  so  jung,  oder
gebrechlich,  oder  sonst  zur  Uebernahme
des  Guts  nach  dem  Tode  der  Aeltern
unfählg  sind,  so  daß  die  erste  solches  nothwendig
  übernehmen,  mithin  bei  solchen
besondern  Umständen  als  die  einzige
Tochter  angesehen  werden  muf.