Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. IV. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1906 in Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Dieselben werden ermächtigt, den 
unter Berücksichtigung der in Art. 1 enthaltenen Anderungen sich ergebenden Text des 
Gesetzes vom 25. Juni 1894 durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Eesetz. 
betreffend Anderungen des ramtengesetzes vom 23. Juni 1876 und des volksschullehrergesetzes 
vom 30. Dezember 1877. Vom 29. Juli 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
Das Gesetz vom 28. Juni 1976, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, 
sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen (Reg. Bl. S. 211), wird in nach- 
stehend bezeichneten Artikeln geändert: 
1) Im Art. 12 wird als Ziffer 3a folgende Bestimmung eingeschaltet: 
Za)der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder einer den Erfordernissen des 
Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 18941, betreffend die Pensions- 
rechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Ointerbliebenen (Reg. Bl. S. 163), 
in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 141) genügenden 
korperschaftlichen Pensionsanstalt angehört hat, sofern er die ihm etwa zurück-
	        
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