Bauarbeiterschutz. 227
behörden gerichteten Erlassen vom 24. April und 20. Dezember 1906 nieder—
gelegt. Danach ist allen in rascher Entwicklung befindlichen Gemeinden,
ganz besonders den Vororten der großen Städte, die rechtzeitige Aufstellung
der Pläne nach Maßgabe der voraussichtlichen Entwicklung des Orts nahe
gelegt. Neben den Rücksichten der Zweckmäßigkeit, die auf die Ausweisung
einer genügenden Anzahl freier Plätze und auf die Anlage ruhiger Wohn—
straßen zwischen den mehr für den Verkehr vorzusehenden breiten Straßen—
zügen hinweisen, soll das ästhetische Interesse bei der Gestaltung der
Bebauungspläne nicht außer acht gelassen werden.
5. Bauarbeiterschutz.
Dem Schutze der Bauarbeiter gegen Unfall und Krankkheit ist
in besonderem Maße Aufmerksamkeit gewidmet worden. Die von
den Baugewerksberufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften,
die neben den in den Baupolizeiverordnungen enthaltenen
Arbeiterschutzbestimmungen und den polizeilichen Gerüstordnungen an erster
Stelle die Aufgabe haben, die mit der Natur des Baugewerbes verknüpfte
Unfallgefahr herabzumindern, sind nachgeprüft worden. Die hiernach
vorgeschlagenen Abänderungen und Ergänzungen sind den Regierungspräsidenten
unterm 10. April 1007 zur geeigneten Verwertung mitgeteilt
worden. Soweit die Berufsgenossenschaften inzwischen die für sie geltenden
Vorschriften neu gefaßt haben, sind diese Bestimmungen von ihnen
berücksichtigt worden. Die Vorschriften über den Schutz der Bauarbeiter
gegen Erkrankungen und Gesundheitschädigungen sind weiter ausgebildet
worden. Die neuen Bestimmungen vom 17. Juli 1007 enthalten
namentlich über die Anlage und Einrichtung der Baubuden und
deren Erwärmung in der kälteren Jahreszeit, die Schaffung von
Gelegenheit zum Wärmen von Speisen und Getränken sowie die Herstellung
und Beschaffenheit der Bedürfnisanstalten wesentlich schärfere
Forderungen. In den meisten größeren und auch in sehr vielen kleineren
Gemeinden sind die neuen Grundzüge inzwischen eingeführt. Durch
eine ausreichende polizeiliche Kontrolle der Bauausführungen
in den einzelnen Gemeinden, die neben der den Berufsgenossenschaften
gesetzlich obliegenden Baubeaufsichtigung erfolgt, ist ferner dafür gesorgt,
daß jene Bestimmungen in der Praxis auch tatsächlich befolgt werden. Der
Erlaß vom 27. Februar 1003, durch den die Polizeibehörden angewiesen
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