Full text : Handbuch des Völkerrechts. Zweiter Band. (2)

Bauarbeiterschutz.  227

behörden  gerichteten  Erlassen  vom  24.  April  und  20.  Dezember  1906  nieder—
gelegt.  Danach  ist  allen  in  rascher  Entwicklung  befindlichen  Gemeinden,
ganz  besonders  den  Vororten  der  großen  Städte,  die  rechtzeitige  Aufstellung
der  Pläne  nach  Maßgabe  der  voraussichtlichen  Entwicklung  des  Orts  nahe
gelegt.  Neben  den  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit,  die  auf  die  Ausweisung
einer  genügenden  Anzahl  freier  Plätze  und  auf  die  Anlage  ruhiger  Wohn—
straßen  zwischen  den  mehr  für  den  Verkehr  vorzusehenden  breiten  Straßen—
zügen  hinweisen,  soll  das  ästhetische  Interesse  bei  der  Gestaltung  der
Bebauungspläne  nicht  außer  acht  gelassen  werden.

5.  Bauarbeiterschutz.

Dem  Schutze  der  Bauarbeiter  gegen  Unfall  und  Krankkheit  ist
in  besonderem  Maße  Aufmerksamkeit  gewidmet  worden.  Die  von
den  Baugewerksberufsgenossenschaften  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften,
  die  neben  den  in  den  Baupolizeiverordnungen  enthaltenen
Arbeiterschutzbestimmungen  und  den  polizeilichen  Gerüstordnungen  an  erster
Stelle  die  Aufgabe  haben,  die  mit  der  Natur  des  Baugewerbes  verknüpfte
Unfallgefahr  herabzumindern,  sind  nachgeprüft  worden.  Die  hiernach
vorgeschlagenen  Abänderungen  und  Ergänzungen  sind  den  Regierungspräsidenten
  unterm  10.  April  1007  zur  geeigneten  Verwertung  mitgeteilt
worden.  Soweit  die  Berufsgenossenschaften  inzwischen  die  für  sie  geltenden
  Vorschriften  neu  gefaßt  haben,  sind  diese  Bestimmungen  von  ihnen
berücksichtigt  worden.  Die  Vorschriften  über  den  Schutz  der  Bauarbeiter
gegen  Erkrankungen  und  Gesundheitschädigungen  sind  weiter  ausgebildet
worden.  Die  neuen  Bestimmungen  vom  17.  Juli  1007  enthalten
namentlich  über  die  Anlage  und  Einrichtung  der  Baubuden  und
deren  Erwärmung  in  der  kälteren  Jahreszeit,  die  Schaffung  von
Gelegenheit  zum  Wärmen  von  Speisen  und  Getränken  sowie  die  Herstellung
  und  Beschaffenheit  der  Bedürfnisanstalten  wesentlich  schärfere
Forderungen.  In  den  meisten  größeren  und  auch  in  sehr  vielen  kleineren
Gemeinden  sind  die  neuen  Grundzüge  inzwischen  eingeführt.  Durch
eine  ausreichende  polizeiliche  Kontrolle  der  Bauausführungen
in  den  einzelnen  Gemeinden,  die  neben  der  den  Berufsgenossenschaften
gesetzlich  obliegenden  Baubeaufsichtigung  erfolgt,  ist  ferner  dafür  gesorgt,
daß  jene  Bestimmungen  in  der  Praxis  auch  tatsächlich  befolgt  werden.  Der
Erlaß  vom  27.  Februar  1003,  durch  den  die  Polizeibehörden  angewiesen

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