Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Staatsvertrag die Zustimmung Unserer getreuen Stände erlangt hat und beiderseitig 
ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß 
dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. August 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen. 
Staatsvertrag zwischen Württemberg und BPayern 
über 
die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staatsgebieten. 
Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung 
haben in der Absicht, weitere Eisenbahnverbindungen zwischen beiden Staatsgebieten herbei- 
zuführen, Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation 
nachstehenden Vertrag verabredet haben. 
A. Staatliche Gisenbahnen. 
Art. 1. 
Die Königlich Bayerische Regierung gestattet innerhalb ihres Gebiets der Königlich 
Württembergischen Regierung den Bau und Betrieb einer Eisenbahn 
1) von Weikersheim nach Röttingen zum Anschluß an die Lokalbahn Röttingen- 
  
Ochsenfurt, 
2) von Isny nach Seltmanns zum Anschluß an die Lokalbahn Kempten— Siebrats- 
hofen. 
Die Bahnen sollen als Nebenbahnen mit normaler Spurweite nach den Vorschriften 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung hergestellt werden. 
Art. 2. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für diese Eisenbahnen soll der König- 
lich Württembergischen Regierung zustehen. Diese wird sich indessen sowohl über die 
Führung der Bahnen als über die Anlegung von Stationen mit der Königlich Bayerischen
	        
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