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Prüfung und Anerkennung mitteilen. Nach erfolgter Anerkennung erhält jeder der
vertragschließenden Teile eine Ausfertigung.
Zur Feststellung des Anlagekapitals ist in gleicher Weise nach vorheriger Ver-
ständigung mit der Königlich Bayerischen Regierung bei späteren auf den im Königreich
Bayern gelegenen Teilstrecken vorkommenden Erweiterungen und Ergänzungen zu ver-
fahren, wenn sie im einzelnen Falle mindestens fünftausend Mark Kosten verursachen.
Die Königlich Bayerische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb des
Königreichs Bayern gelegenen Strecken der Bahnen je nach Ablauf von zwanzig Jahren
nach der Betriebseröffnung anzukaufen. Als Kaufpreis gilt das nach Absatz 1 und 2
festgesetzte Anlagekapital. Sollte sich der Zustand der Bahnen zur Zeit ihres Ankaufs
im Vergleich mit der ursprünglichen Anlage wesentlich verschlechtert haben, so soll von
der Entschädigung, nötigenfalls auf Grund einer Entscheidung des Schiedsgerichts
(Art. 21), ein entsprechender Abzug gemacht werden.
Die Königlich Bayerische Regierung wird von ihrem Ankaufsrecht nur für den
Beginn eines Betriebsjahres (1. April) Gebrauch machen. Sie wird ihre Absicht der
Königlich Württembergischen Regierung spätestens ein Jahr vorher anzeigen und sich mit
dieser über die zur einheitlichen Fortsetzung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen
verständigen.
Art. 7.
Für das in Betracht kommende Bahneigentum (Grund= und Gebäudebesitz) des
Königlich Württembergischen Staates in Bayern gelten hinsichtlich der Besteuerung die
gleichen Grundsätze wie für das Bahneigentum des Königlich Bayerischen Staates.
Für den Bahnbetrieb wird die Königlich Bayerische Regierung keine Staatssteuern
erheben.
Die Königlich Württembergische Regierung sichert hierfür Gegenseitigkeit zu.
Art. 8.
Weiterhin soll auf württembergischem und bayerischem Gebiet eine Bahn vom Brenz-
tal zum Donautal und zwar entweder zur Verbindung von Niederstotzingen oder von
Sontheim-Brenz mit Günzburg oder von Sontheim-Brenz mit Gundelfingen als normal-
spurige Nebenbahn nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
hergestellt werden. Die auf württembergischem Staatsgebiete gelegene Strecke dieser Bahn