Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Prüfung und Anerkennung mitteilen. Nach erfolgter Anerkennung erhält jeder der 
vertragschließenden Teile eine Ausfertigung. 
Zur Feststellung des Anlagekapitals ist in gleicher Weise nach vorheriger Ver- 
ständigung mit der Königlich Bayerischen Regierung bei späteren auf den im Königreich 
Bayern gelegenen Teilstrecken vorkommenden Erweiterungen und Ergänzungen zu ver- 
fahren, wenn sie im einzelnen Falle mindestens fünftausend Mark Kosten verursachen. 
Die Königlich Bayerische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb des 
Königreichs Bayern gelegenen Strecken der Bahnen je nach Ablauf von zwanzig Jahren 
nach der Betriebseröffnung anzukaufen. Als Kaufpreis gilt das nach Absatz 1 und 2 
festgesetzte Anlagekapital. Sollte sich der Zustand der Bahnen zur Zeit ihres Ankaufs 
im Vergleich mit der ursprünglichen Anlage wesentlich verschlechtert haben, so soll von 
der Entschädigung, nötigenfalls auf Grund einer Entscheidung des Schiedsgerichts 
(Art. 21), ein entsprechender Abzug gemacht werden. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird von ihrem Ankaufsrecht nur für den 
Beginn eines Betriebsjahres (1. April) Gebrauch machen. Sie wird ihre Absicht der 
Königlich Württembergischen Regierung spätestens ein Jahr vorher anzeigen und sich mit 
dieser über die zur einheitlichen Fortsetzung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen 
verständigen. 
Art. 7. 
Für das in Betracht kommende Bahneigentum (Grund= und Gebäudebesitz) des 
Königlich Württembergischen Staates in Bayern gelten hinsichtlich der Besteuerung die 
gleichen Grundsätze wie für das Bahneigentum des Königlich Bayerischen Staates. 
Für den Bahnbetrieb wird die Königlich Bayerische Regierung keine Staatssteuern 
erheben. 
Die Königlich Württembergische Regierung sichert hierfür Gegenseitigkeit zu. 
Art. 8. 
Weiterhin soll auf württembergischem und bayerischem Gebiet eine Bahn vom Brenz- 
tal zum Donautal und zwar entweder zur Verbindung von Niederstotzingen oder von 
Sontheim-Brenz mit Günzburg oder von Sontheim-Brenz mit Gundelfingen als normal- 
spurige Nebenbahn nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung 
hergestellt werden. Die auf württembergischem Staatsgebiete gelegene Strecke dieser Bahn
	        
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