Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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hofen—Landesgrenze beabsichtigen, so wird die Königlich Württembergische Regierung hier- 
gegen keinen Einspruch erheben; sie behält sich jedoch die Erwerbung dieser Strecke auf 
Grund des württembergischen Eisenbahngesetzes vor. Macht die Königlich Württem- 
bergische Regierung von ihrem Rechte Gebrauch, so wird sie der Königlich Bayerischen 
Regierung den auf diese Strecke entfallenden bayerischen Staatszuschuß ohne Vergütung 
von Zinsen erstatten. Derselbe Betrag wird der Königlich Bayerischen Regierung erstattet 
werden, wenn diese Strecke infolge Erlöschens der Konzession auf den Württembergischen 
Staat übergeht, sofern nicht die Königlich Württembergische Regierung es vorzieht, die 
Strecke kostenlos der Königlich Bayerischen Regierung als Eigentum zu überlassen. 
C. Schlußbestimmungen. 
Art. 17. 
Eine von den vertragschließenden Regierungen beauftragte Kommission wird sich vor 
der Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebs von dem betriebsfähigen Zustand jeder der 
neuen Bahnstrecken überzeugen. 
Art. 18. 
Die Landeshoheit steht ausschließlich der Regierung zu, auf deren Gebiet die be- 
treffende Strecke gelegen ist. 
Ülber das in Ausübung des Fahrdiensts auf das fremde Staatsgebiet übergehende 
Personal übt die zuständige Heimatbehörde die Dienst= und Disziplinargewalt ausschließ- 
lich aus. Im übrigen ist das in Ausübung des Dienstes auf das Gebiet des anderen 
Staats übergehende Personal während seines Aufenthalts auf diesem Gebiet den Ge- 
setzen und Polizeiverordnungen dieses Staats unterworfen und es hat den ihm erteilten 
dienstlichen Weisungen der Stations= und Betriebsbeamten der Verwaltung, auf deren 
Bahnstrecke es sich befindet, Folge zu leisten. Es kommen ihm die gleichen eisenbahndienst- 
lichen und eisenbahnpolizeilichen Befugnisse zu wie den Bediensteten des anderen Staats. 
Jede Regierung wird dafür sorgen, daß das Bahnpersonal des anderen Staats in 
der Ausübung der bahnpolizeilichen Dienstverrichtungen von den Behörden des Staats- 
gebiets die erforderliche Unterstützung erhält. 
Art. 19. 
Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt überlassen, über den Postverkehr auf den
	        
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