Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Bahnen besondere Vereinbarungen zu treffen. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, 
daß die Verwaltung, die mit ihren Betriebsmitteln die Postbeförderung für die andere 
Postverwaltung besorgt, entsprechende Entschädigung erhält. 
Art. 20. 
Die von einer Staatsbahnverwaltung genehmigten Fahrzeuge bedürfen bei dem 
übergang in das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Prüfung. 
Art. 21. 
Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Staatsvertrags werden 
unter Ausschluß des Rechtswegs von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schieds- 
gericht entschieden. Zu diesem Schiedsgericht ernennt jede Regierung ein Mitglied, 
während um die Bezeichnung des dritten Mitglieds der Präsident des Reichsgerichts 
ersucht werden soll. 
Art. 22. 
Beide Regierungen behalten sich, soweit erforderlich, die Zustimmung ihrer Landtage 
zu diesem Vertrage vor. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu Stuttgart möglichst bald vor- 
genommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
Stuttgart, den 12. April 1905. 
Dr. jur. von Oesterlen, Frhr. von Schacky, 
K. Württembergischer Direktor. K. Bayerischer Ministerialrat. 
(L. S.) (I. S.) 
Stierlin, Dr. Graßmann, 
K. Württembergischer Ministerialrat. K. Bayerischer Oberregierungsrat. 
(L. S.) (I. S.)
	        
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