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Schlußprotokoll
zum Staatsvertrage vom 12. Aprik 1905.
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über
die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Königlich Württembergischen
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und dem Königlich Bayerischen Staatsgebiet sind von den unterzeichneten Bevollmächtigten
unter Genehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredungen getroffen worden, die nach
der Natifikation mit dem Vertrage selbst gleiche Kraft und Gültigkeit haben sollen.
J.
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(zu Art. 1 und 8 des Staatsvertrags).
Wegen Einrichtung eines durchgehenden Betriebs auf der ganzen Strecke
Weikersheim—Ochsenfurt und auf der Verbindungsstrecke zwischen dem Brenz-
und dem Donautale, sowie wegen Ermöglichung der Naturalausgleichung sollen
zwischen den beiden Staatseisenbahnverwaltungen Vereinbarungen getroffen
werden. Die Besorgung des Dienstes auf den Anschlußstationen wird ebenfalls
durch Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen geregelt werden.
Die Fahrpläne der Verbindungsbahnen werden von den beiden Staats-
eisenbahnverwaltungen in gegenseitigem Benehmen festgesetzt. Es sollen auf
diesen Linien täglich wenigstens drei Züge mit Personenbeförderung in jeder
Richtung verkehren.
Die Bestimmung über die Tarifbildung auf den staatlichen Verbindungs-
bahnen, sowie ob und inwieweit ein Durchgangsverkehr für die einzelnen Linien
zugelassen werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Wegen der Einführung der württembergischen Bahnlinien in die bayerischen
Bahnhöfe Röttingen und Seltmanns und wegen der Mitbenützung dieser Bahn-
höfe hat sich die Königlich Württembergische Staatseisenbahnverwaltung mit der
Königlich Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung ins Benehmen zu setzen.
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß für die drei staatlichen Bahn-
linien die Herstellung von Fernsprechleitungen genügt und Telegraphenleitungen
vorläufig nicht erforderlich sind.
(zu Art. 3 des Staatsvertrags).
Die Königlich Bayerische Regierung wird dahin wirken, daß der für die Bahnen