Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Hekanntmachung des Ministerinms der answärkigen Augelegesheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die f##zessionserleilung zum Ban und Betrieb einer Uebenisenbahn von Ballmertshofen 
nach Dillinsen in Hayern für den auf württembergischen Slastssebiet gelegenen Teil dieser Bahn. 
Vom 28. Juli 1905. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vom 7. Juni 1905 
wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von 
Eisenbahnen, der Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ in Karlsruhe die nach- 
gesuchte Konzession zum Bau und Betrieb einer an die Bahnlinie Aalen—Ballmertshofen 
anschließenden Nebeneisenbahn von Ballmertshofen nach Dillingen in Bayern für den 
auf württembergisches Staatsgebiet fallenden Teil dieser Bahn unter folgenden Be- 
dingungen erteilt. 
§I. 
Auf das Unternehmen finden die in der Konzessionsurkunde vom 16. Juli 1900 
(Reg. Bl. S. 597) für die Nebeneisenbahn von Nalen nach Ballmertshofen getroffenen 
Bestimmungen Anwendung, soweit nicht hiernach etwas anderes festgesetzt ist. 
Die Bestimmungen des zwischen Württemberg und Bayern unter dem 12. April 1905 
abgeschlossenen Staatsvertrags gelten dem Unternehmer gegenüber als Konzessionsbe- 
dingungen. 
82. 
Ein Staatsbeitrag wird für die Strecke von Ballmertshofen bis zur württembergisch- 
bayerischen Landesgrenze nicht gewährt. 
83. 
An die Stelle der im § 5 der Konzessionsurkunde genannten Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 sind die in der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1901 S. 387) für Nebenbahnen getroffenen Be- 
stimmungen getreten. 
84. 
Die von dem Unternehmer auf Grund des 8 18 der Konzessionsurkunde geleistete 
Sicherheit haftet auch für die Verpflichtungen, die sich für ihn aus der Konzessionsüber-
	        
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