160
Hekanntmachung des Ministerinms der answärkigen Augelegesheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend die f##zessionserleilung zum Ban und Betrieb einer Uebenisenbahn von Ballmertshofen
nach Dillinsen in Hayern für den auf württembergischen Slastssebiet gelegenen Teil dieser Bahn.
Vom 28. Juli 1905.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vom 7. Juni 1905
wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von
Eisenbahnen, der Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ in Karlsruhe die nach-
gesuchte Konzession zum Bau und Betrieb einer an die Bahnlinie Aalen—Ballmertshofen
anschließenden Nebeneisenbahn von Ballmertshofen nach Dillingen in Bayern für den
auf württembergisches Staatsgebiet fallenden Teil dieser Bahn unter folgenden Be-
dingungen erteilt.
§I.
Auf das Unternehmen finden die in der Konzessionsurkunde vom 16. Juli 1900
(Reg. Bl. S. 597) für die Nebeneisenbahn von Nalen nach Ballmertshofen getroffenen
Bestimmungen Anwendung, soweit nicht hiernach etwas anderes festgesetzt ist.
Die Bestimmungen des zwischen Württemberg und Bayern unter dem 12. April 1905
abgeschlossenen Staatsvertrags gelten dem Unternehmer gegenüber als Konzessionsbe-
dingungen.
82.
Ein Staatsbeitrag wird für die Strecke von Ballmertshofen bis zur württembergisch-
bayerischen Landesgrenze nicht gewährt.
83.
An die Stelle der im § 5 der Konzessionsurkunde genannten Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 sind die in der Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1901 S. 387) für Nebenbahnen getroffenen Be-
stimmungen getreten.
84.
Die von dem Unternehmer auf Grund des 8 18 der Konzessionsurkunde geleistete
Sicherheit haftet auch für die Verpflichtungen, die sich für ihn aus der Konzessionsüber-