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Bthkannimachung des Ministerinms der answärtigen Augelrgenheiten, Verkehrsabteilung,
beireffend Änderung der Konztssionsurkundt für dit Filderbahn.
Vom 11. August 1905.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs vom 6. August
1905 hat der erste Absatz des § 23 der Konzessionsurkunde für die Filderbahn vom
25. September 1902 (Reg. Bl. S. 439) folgende Fassung erhalten:
„Die Konzession wird für das Gesamtunternehmen der Filderbahn unbe-
schadet der Bestimmungen in Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843,
betreffend den Bau von Eisenbahnen, und der besonderen privatrechtlichen
Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Stuttgart und dem Unternehmer
über die Zahnradstrecke Stuttgart —Degerloch auf die Dauer von neunzig
Jahren verliehen, die vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung auf der auf
eigenem Bahnkörper neu herzustellenden Bahnlinie Möhringen — Hohenheim,
spätestens aber vom 1. Jannar 1906 an gerechnet werden.“
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß der Unternehmer der Filderbahn mit Geneh-
migung der Aussichtsbehörde den Wortlaut seiner Firma geändert hat in
„Württembergische Nebenbahnen, Aktiengesellschaft zu Stuttgart.“
Stuttgart, den 11. August 1905.
v. Soden.
Versügung des Ministerinms des Innern,
bekreffend den Verkehr mit Schlachtvich und Fleisch. Vom 29. Juli 1905.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom Il. Februar 1903, betreffend den
Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch (Reg. Bl. S. 27) wird abgeändert, wie folgt:
I. Der § 27 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Eine Gebühr für Erteilung des Unterrichts wird von denjenigen Teilnehmern nicht
erhoben, welche nachweislich für den Fall der Erstehung der Prüfung Aussicht auf An-