Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

165
23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  25.  August  1905.
Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Bom  16.  August  1905.

 

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprenskosfen.  Vom  16.  August  1905.

Auf  Grund  des  §  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des
Artikels  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  sowie  unter  Bezugnahme
  auf  §  2  und  §  9  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzblatt
S.  61)  wird  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  mit  Rücksicht  auf  die
hierüber  im  Bundesrat  vereinbarten  Bestimmungen,  unbeschadet  der  internationalen  Verabredungen
  über  diesen  Gegenstand,  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  verfügt,  wie  folgt:

81.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  begreifen:

1)  die  Versendung  von  Sprengstoffen  auf  Land=  und  Wasserwegen  —  mit  Ausnahme
  des  Eisenbahn=  und  Postverkehrs  und  des  unter  militärischer  Begleitung
stattfindenden  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund
  Marineverwaltung  sowie  der  Versendung  von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen

  —