165
23.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 25. August 1905.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Bom 16. August 1905.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Verkehr mit Sprenskosfen. Vom 16. August 1905.
Auf Grund des § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des
Artikels 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, sowie unter Bezugnahme
auf § 2 und § 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt
S. 61) wird zur Regelung des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die
hierüber im Bundesrat vereinbarten Bestimmungen, unbeschadet der internationalen Verabredungen
über diesen Gegenstand, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät verfügt, wie folgt:
81.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1) die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung
stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militärund
Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen
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