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Die zum Transporte von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziff. 1)
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Be-
festigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziff. 1) und das aus gelatinierter
Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziff. 3) darf in metallene
Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in
Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu
höchstens 2 /. Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen ge-
fertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet
werden.
Die im § 2 Ziff. 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die nach § 2 Ziff. 5
zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren auf Eisenbahnen nur in
Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffin=
überzug (§ 2 Ziff. 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen.
Die Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest
zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen
mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten
werden, und die Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich
nicht gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden
von der Vorschrift der Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen auch in
dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt
ist feste Verpackung in startwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (8 2 Ziff. 2 4) darf lose versandt werden. Sie
muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus
Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht mit Zün-
dungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschützpatronen findet
diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschütz-
patronen Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von