Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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den Fällen verabreicht werden, in denen eine Hebung des allgemeinen Kräfte= und Er- 
nährungszustands oder eine Anderung der Kost überhaupt angezeigt erscheint. 
§ 17. 
Die Bewegung der Gefangenen in freier Luft sowie deren Beschäftigung wird nach 
ärztlichen Rücksichten geregelt. 
Die arbeitsfähigen Gefangenen find tunlichst zur Arbeit heranzuziehen. Inwieweit 
ihnen zur Aufmunterung Kostzulagen und Nebenverdienst gewährt werden, bestimmt der 
Strafanstaltsvorstand im Benehmen mit dem Arzt. 
§ 18. 
Aus erzieherischen Gründen kann der ärztliche Leiter vorübergehend Entziehung oder 
Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Vergünstigungen in Anwendung 
bringen, jedoch nur insoweit, als eine Benachteiligung des Gesundheitszustands der Ge- 
fangenen hievon nicht zu befürchten ist. 
Isolierungen sollen nur aus ärztlichen oder aus Gründen der Sicherheit erfolgen. 
Hält der Vorstand des Zuchthauses die Isolierung eines Gefangenen der Sicherheit 
wegen für geboten, so trifft er die erforderlichen Anordnungen im Benehmen mit dem 
Arzt, der für deren Durchführung zu sorgen hat. 
§ 19. 
Die Entlassung der Gefangenen aus der Irrenabteilung geschieht: 
A. mit Ablauf der Strafe. 
In diesem Fall hat der Arzt, falls der Gefangene nicht genesen oder soweit in 
seinem Gesundheitszustand gebessert ist, daß er auf dem gewöhnlichen Wege zur Ent- 
lassung gelangen kann, rechtzeitig vor Ablauf der Strafe (tunlichst in der siebenten Woche 
vor der Entlassung) der Zuchthausdirektion ein Gutachten über den Geisteszustand des 
Gefangenen, dessen etwaige Gefährlichkeit und Anstaltsbedürftigkeit abzugeben und hiebei 
Vorschläge über die weitere Fürsorge für den zu Entlassenden und dessen Unterbringung 
zu machen. 
Der Vorstand hat sich auf Grund dieses Gutachtens rechtzeitig, womöglich minde-
	        
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