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Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder-
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungs-
orte geschafft werden sollen.
88.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf
Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von
solchen darf nur an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unter-
richteten Personen und unter Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der
Ortspolizeibehörde einzuholen.
89.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert
sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch
Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
8 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht
entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im § 2 Ziff. 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Spreng-
salpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziff. 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern,
Zündungen (§ 2 Ziff. 4), oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen verladen werden.
11.
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende
Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die