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Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuche
(Z#. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder= und Ointerseite der Fuhrwerke sind mit demselben Materiale zu
schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Rad-
schuhe bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus-
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen I führen.
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen von solchen
müssen die Zugtiere ausgespannt sein.
812.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht
sowie das Tabakrauchen verboten.
13.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von
Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden.
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
§ 14.
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden (ntfernung von
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die
Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.