174
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
§ 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, so sinden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die §§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Waslerverkehr.
8 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transportiert,
an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur
Abgabe von Signalen notwendig ist.
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhr-
werke oder Personen befördern.
§ 21.
Die §§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 11, 18 und 19 finden für
den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet,
welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter
Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Abs. 1 angezogenen
Vorschriften nur die §§ 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18 und 19 siungemäße Anwendung,
und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung
200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziff. 2 ausfgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden
Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummibeutel) zu versehen. Auf den
Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu an-