Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebänden entfernt sein 
muß, erfolgen. Mit Genehmigung der Landeszentralbehörde kann auch in geringerer 
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebände 
durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle ein- 
tretenden Explosion genügend gesichert sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein 
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit 
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter 
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung 
beginnen soll. 
22. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher 
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest ver- 
staut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschlie- 
ßenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen 
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks 
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. 
§ 23. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer 
dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen 
Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, 
daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren 
erfolgt. 
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem 
Publikum nicht zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.
	        
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