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gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebänden entfernt sein
muß, erfolgen. Mit Genehmigung der Landeszentralbehörde kann auch in geringerer
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebände
durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle ein-
tretenden Explosion genügend gesichert sind.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung
beginnen soll.
22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest ver-
staut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschlie-
ßenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
§ 23.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer
dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen
Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen,
daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren
erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.