16
stens sechs Wochen vor Ablauf der Strafe, mit derjenigen Behörde in Verbindung zu
setzen, der die Unterbringung des Geisteskranken obliegt.
Führen die Verhandlungen bis zum Ablauf der Strafzeit zu keinem Ergebnis, so
ist der Gefangene zu vorläufiger Verwahrung dem K. Oberamt Ludwigsburg zu über-
geben, soweit es sich um Fälle im Sinne des § 16 des Statuts der Staatsirrenanstalten
vom 20. März 1899, Reg. Bl. S. 257, handelt.
B. Vor Ablauf der Strafzeit.
1) Die Zurückversetzung von zur Beobachtung in die Irrenabteilung eingewiesenen
Gefangenen erfolgt, falls die zu Beobachtenden als geistesgesund erfunden werden, wo-
rüber Bericht zu erstatten ist, nach Ablauf der in der Regel auf sechs Wochen zu be-
messenden Beobachtungsfrist ohne weiteres. Von der erfolgten Zurückversetzung ist dem
Strafanstaltenkollegium Anzeige zu erstatten. Auf Antrag des Vorstands oder des Arzts
kann die Beobachtungszeit auf einen weiteren Zeitraum ausgedehnt werden.
Wird bei dem zu beobachtenden Gefangenen Geisteskrankheit festgestellt, so ist hier-
über vor Ablauf der Beobachtungsfrist Bericht zu erstatten, worauf das Strafanstalten-
kollegium hinsichtlich der endgültigen Versetzung in die Irrenabteilung Verfügung trifft.
2) Gefangene, welche aus den der Zuchthausdirektion unterstehenden Anstalten in
die Irrenabteilung übernommen sind, sind bei eingetretener Heilung ohne weiteres
in die Strafanstalt zurückzuversetzen, beziehungsweise in den geeigneten Fällen in die
Invalidenstrafanstalt zu versetzen.
Hierüber ist dem Strafanstaltenkollegium Anzeige zu erstatten.
3) Bei Gefangenen, welche von einer anderen württembergischen Strafanstalt in die
Irrenabteilung übernommen worden sind, ist im Falle der Genesung die Zurück-
versetzung in die betreffende Strafanstalt, geeignetenfalls die Versetzung in die Invaliden=
strafanstalt, von der Zuchthausdirektion unter Beifügung einer Äußerung des ärztlichen
Leiters der Irrenabteilung bei dem Strafanstaltenkollegium zu beantragen.
4) Bei drohender Überfüllung der Irrenabteilung oder einzelner Abteilungen der-
selben können geisteskranke Strafgefangene, die zwar nicht völlig genesen sind, sich aber
in einem dauernd beruhigten Zustand befinden und der Verpflegung in der Irrenabtei-
lung nicht mehr unbedingt bedürfen, in die Invalidenstrafanstalt oder in die Lazarette
der Strafanstalten, aus denen sie eingeliefert worden sind, versetzt werden.