Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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haltung“ sind die zu einer wohn- und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten 
Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende Per- 
sonen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirtschaft führen. 
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu 
verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem 
Arresthaus oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gast- 
hauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. 
Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und die Fahrgäste eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden 
bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst (zu Fuß, zu 
Wagen, zu Schiff usw.) ankommen. 
§ 3. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen, sofern nicht aus besonderen 
Gründen anders verfügt wird, nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen. 
Zwecken benützt werden. "6 
34. 
1. Die Grundlage der Zählung bildet die als Anlage I1 gegenwärtiger Verfügung 
angehängte Haushaltungsliste. 
In der Haushaltungsliste sind die durch den Vordruck verlangten Einträge schrift- 
lich genau und deutlich von dem Haushaltungsvorstand zu machen; aushilfsweise kann 
der Eintrag auf Grund der gemachten und genau geprüften Angaben des Haushaltungs- 
vorstands durch den Zähler bewirkt werden. Die zu richtiger Ausfüllung erforderlichen 
Erläuterungen sind auf der Haushaltungsliste beigedruckt. 
85. 
Das Zählgeschäft ist gemeindeweise unter der Leitung des Gemeinderats zu besorgen, 
welcher hiefür unter seiner fortdauernden Verantwortung und unter dem Vorsitz des 
Ortsvorstehers oder seines Stellvertreters eine Zählungskommission — in großen 
Gemeinden auch mehrere — rechtzeitig bilden wird. 
86. 
Jede Gemeinde wird zum Zwecke genauer Zählung aller Personen in Zählbezirke 
von je höchstens 65 Haushaltungen eingeteilt, in welchen die von der Gemeinde zeitig 
aufzustellenden Zähler das Zählgeschäft vornehmen werden. Aus einzelnen Parzellen
	        
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