188
werbsgehilfen des Haushaltungsvorstands, als Zimmer-
mieter, Schlasenge. als Gast auf Besuch, vorüber-
gehend anwesend, in Kost und Pflege usw. in der
Haushaltung sich befinden.
Zu Spalte 4. Getrennt lebende Personen, die aber nicht
.9gerichtlich getrennt“ find (Geschiedene), haben sich als
verheiratet zu bezeichnen.
31 Spalte 8. Hauptberus ist der Beruf, von dem der
Erwerb, das Einkommen usw., oder dessen größter
Teil herrührt. Er ist so genau wie möglich anzugeben.
Ungenaue Ausdrücke, wie „Fabrikant“, „Kaufmann-“ „Arbeiter,“
fünd nuzn ureichend; es muß vielmehr der besondere Zweig
der Fabrikation, des Handwerks, Handels oder sonstigen Be-
rufs, in welchem die gezählte Person tätig ist, angegeben
werden, also z. B. in einer Strumpfwarenfabrik, Baumwoll-
spinnerei, Gokkreefadr#u. Torfgräberei, Schuhwarenladen usw.,
ebenso für Personen, welche land= oder sorflwirtschaftlich
lätig sind, Landwirtschaft, Gärtnerei oder Forstwirt-
chaft. Insbesondere sollen Arbeiter und Taglöhner
stets den Arbeits= oder Geschäftszweig angeben, in dem sie
ftändig oder meisens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei
Garten-, Forst-, Bau-, Eisenbahn-, Weg-, Hafen-, Kanalar=
beiten usw.), Dienstboten: ob für häusliche Dienste, per-
sönliche Bedienung, oder aber ob für Landwirtschaft, Handel,
Gastooirischoft oder für welches andere Gewerbe.
f Personen, welche keinen erwerbenden Beruf
ausüben, aber aus dem age ihres landwirtschaftlichen,
gewerblichen oder Handelsbetriebes oder sonft von eigenem
ögen, von Renten, Pensionen oder von Unterstützung
leben. ist eine Bezeichnung zu wählen, welche erslchtlich macht,
daß sie nicht berufs= oder erwerbstäri sind, 3. B. Gutsbesitzer
hichti in Landwirtschaft tätig, oder vormaliger Holzhändler,
Rentner, Privatier, Ausdinger, Unterstützungsempfänger. Ver-
abs iedete Militärpersonen und Beamte geln dies durch
den Zusatz: a. D., z. D. oder pes. kenntlich
ür Ehbesrauen, sonstige kriche, #a
und Kinder ist immer dann in ein Eintrag zu
machen, wenn sie selbst vegelmaß#“r 1 Erwerbstätig-
keit ausüben und wenn diese Tätigkeit nicht bloß
eine nebensächliche ist. Die Besorgung des Brschtl
ist als Erwerbstätigkeit nicht anzusehen
Schüler und Studierende sind als solche zu be-
zeichnen.
Im üÜbrigen erhalten Haushaltungsangehörige ohne Be-
Fasiasbung und ohne eigenes Einkommen hier leine Be-
zeichnun
Die Berufsstellung (das Arbeils= und Dienstverhältnis)
ist so deutlich anzugeben, daß man genau erkennen kann,
* * d6e Plähie Vr- Person #n Gschasiglenner. (als Eigen-
Meister,
er hum geschäftlichen o und Aufsichtspersonal
gehört (als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Buchhalter, Rech-
nungsführer. rkführer oder sonstiger Betriebsbeamter),
oder in einem anderen Arbeitsverhältnis fteht (als Ge-
hus Gehilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Ladendiener,
erkäufer, Kellner, Taglöhner, Bauernknecht, Bauernmagd,
rülf Kutscher, Fbhrineh, Knecht, Hausknecht, Magd,
Köchin, Zimmermäochen usw.).
Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltung#s##
ftandes regelmäßig als Hilfspersonen tätig find, oht
eigentliche Gewerbs gehilfen zu sein, ist „ hilft“ zu schreide
und das betreffende Gewerbe in Spalte 8 zu nennen. Einzelt
Handleistungen und nur ausnahmsweise erfolgende Hilfsle
stungen kommen nicht in Betracht.
Zu Spalte 9. Religionsbekenntnis: Die genaue B
zeichnung des Religionsdekenntnisses ist erforderlich; unb
stimmte Ausdrücke, wie „Christ“, „Protestant“ u. dergl. fir
zu vermeiden; vielmehr in diejenige Kirche oder Religion.
gemeinschaft anz eben, welcher die einzelne Person angehhr
z. B. evangelische Landeztirche, frömisch-katholische Kirche, BrS#
dergemeinde, apostolisch-katholische einde usw. Für ung
orste Kinder ist das Bekenn#inis anzugeben, in welchem
erzogen i- oder erzogen werden sollen.
Zu Spalte 10. Für Angehörige deutscher Staate-
also ach Wür Württemberger, ist „DO" (Deutscher) z
setzen; für jede andere Person ist der Staat, welchem d
betressend Person gegenwärtig als Staatsbürger oder Unte-
tan angehört, genau und leserlich anzugeben. Reichsaus
länder erwerden die deutsche Staatsangehörigkeit nur dur-
förmliche Naturalisation, Frauen außerdem auch dur
Verheiratung an einen Inländer; Kinder eines Reichsau"“
länders sind nicht schon durch Geburt im Inlande deutsck
Reichsangehörige geworden.
Zu Spalte 11: Für alle im aktiven Dienst stehende
reichsangehörigen Milnärver onen des Heeres und der Marin
mit nochlud der Militärbeamten und Arzte und der aun
bestimmte Zeit Beurlanbten, ist außer dem Wort „aktio
der Truppenteil, die Kommando- oder Verwaltungsbehörde usn
anzugeben. Unteroffiziervorschüler und Kadetten gellen al
nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unteroffizierschüle
und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Das Landjägerkorp
sowie die Invalidenkompagnien mit Ausnahme der daz
gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten sind nich
zum aktiven Militär zu zählen.
Zu Spalte 12. Hierunter fallen alle reichsangehörigen
in der 5#t vom 1. Dezember 1960 bis 31. Dezembe
1866 einschl. geborenen Männer mit Ausnahme der ir
folgenden Absatz bezeichneten. Als militärisch ausgebilde
gelten diejenigen, welche im aktiven Heere oder bei der aktive
5 mindestens 38 Monate gedient oder als Ersatzreseroiste
geübt
W# hieher gehören:
a) diejenigen, welche dem aktiven Heere oder der Marin
noch angehören
b) diejenigen, welche wegen dauernder Dienstuntauglichke
ausgemustert sind.
P) biejenigen, welche bereils mit Zuchthaus bestraft worde
mnd,
(1) diejenigen, welche durch Straferkenntnis aus dem Heer
oder der Marine entfernt find,
e) diejenigen, welche nicht im Besitz der bürgerliche
Ehrenrechte find.
Für alle diese Personen ist bei Spalte 12 keine Angab
zu machen.