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Hierüber trifft das Strafanstaltenkollegium auf Antrag des Vorstands oder des
Arzts Verfügung.
5) Der Zuchthausdirektion steht es auch zu, in Übereinstimmung mit dem ärztlichen
Leiter der Irrenabteilung in einzelnen Fällen probeweise die Zurückversetzung in die
Hauptanstalt oder Versetzung in die Invalidenanstalt anzuordnen, soweit es sich um
Gefangene der der Zuchthausdirektion unterstehenden Anstalten handelt. Handelt es sich
um Gefangene aus anderen Strafanstalten, so ist zu einer solchen probeweisen Zurück-
versetzung in die betreffende Anstalt beziehungsweise Versetzung in die Invalidenstraf-
anstalt die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen.
§ 20.
Der Zuchthausdirektion steht es zu, in den geeigneten Fällen, insbesondere bei vor-
aussichtlicher Unheilbarkeit der Geisteskrankheit, die Begnadigung des betreffenden Ge-
fangenen von Amts wegen in Anregung zu bringen.
Hiebei ist für die weitere Einleitung der § 5 Abs. 2 der Verfügung des Justiz-
ministeriums vom 25. September 1879, betreffend das cbbei Begnadigungsgesuchen im
Geschäftskreis des Justizdepartements zu beobachtende Verfahren, Reg. Bl. S. 353, maß-
gebend.
§ 21.
Die Anzeige von Todesfällen an das Standesamt, die zuständigen Behörden und
Angehörigen der Kranken, die Entscheidung über Ablieferung der Leichen an die Anatomie
oder deren Ausantwortung an die Angehörigen der Verstorbenen, die Einleitung der
Beerdigung und die Verhandlung mit dem zuständigen Nachlaßgericht 2c. 2c. fällt in den
Geschäftsbereich der Zuchthausdirektion und erfolgt nach den hiefür geltenden Bestim-
mungen.
Die Leichenschau besorgt der Oberaufseher; derselbe hat auch die Leichenregister zu
führen.
Stuttgart, den 11. Januar 1905.
K. Justizministerium.
Breitling.