Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 4. 
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden auf diejenigen Körperschaftsbeamten, welche 
einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten körperschaftlichen Pensionsanstalt 
angehören, dann keine Anwendung, wenn ihnen von dieser Anstalt unter den in Art. 5 
bezeichneten Voraussetzungen Ruhegehalte und ihren Hinterbliebenen Sterbenachgehalte 
und Pensionen von mindestens der in Art. 14 und 18 bis 20 vorgesehenen Höhe gewährt 
werden, und wenn in die bei Feststellung der Ruhegehalte in Betracht kommende Dienst- 
zeit diejenige Zeit eingerechnet wird, während deren der Beamte 
1) einer anderen, den vorbezeichneten Voraussetzungen entsprechenden körperschaft- 
lichen Pensionsanstalt oder der Pensionskasse für körperschaftliche Beamte angehört 
hat — beziehungsweise der letzteren beizutreten verpflichtet oder berechtigt gewesen 
wäre, wenn schon damals diese Kasse bestanden hätte —, sofern er die für diese 
Zeit noch zu erhebenden Jahresbeiträge nachzahlt oder die ihm etwa zurück- 
erstatteten oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern nicht die Be- 
stimmung des Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet, oder 
2) im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst auf Lebenszeit 
oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf vierteljährige Kündigung ange- 
stellt oder nach den für diese Dienste geltenden Vorschriften mit dem Anspruch 
auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig verwendet war. 
Die von einzelnen Körperschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten 
Pensionsanstalten können, ohne daß es der Zustimmung der bei denselben beteiligten 
Beamten bedarf, mit der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte im Wege freiwilliger 
übereinkunft mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vereinigt werden. In 
diesem Fall geht bezüglich sämtlicher der körperschaftlichen Pensionsanstalt angehörender 
Beamten, soweit sie zur Zeit der Vereinigung noch nicht in den Ruhestand versetzt sind, 
die Pensionslast nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auf die 
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte über, wogegen von der körperschaftlichen Pensions- 
anstalt die Beiträge, welche die ihr angehörigen Beamten für die vor der Vereinigung 
abgelaufene pensionsberechtigte Dienstzeit nach den Bestimmungen der Art. 27 ff. und des 
Art. 41 Abs. 2 und 3 zu entrichten gehabt hätten, an die Pensionskasse für Körperschafts- 
beamte zu vergüten sind.
	        
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