Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Zweiter Abschnitt. 
Ruhegehalt. 
Art. 5. 
Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den der Pensionskasse angehörigen 
Beamten nicht zu. Dagegen können sie von der zuständigen Behörde auf Ansuchen in 
Ruhestand versetzt werden, wenn sie 
1) das siebzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und durch ihr Alter in ihrer Tätig- 
keit gehemmt oder 
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder 
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden oder 
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung ihres Amtes abgehalten 
worden sind 
und aus einem dieser Gründe (Ziff. 1—3) nach vollendeten neun Dienstjahren (vergl. 
Art. 6—8) aus dem Amte ausscheiden. 
Im Fall der Versetzung in den Ruhestand haben die Beamten Anspruch auf einen 
lebenslänglichen Ruhegehalt (Pension) aus der Pensionskasse, es wäre denn, daß die 
Dienstunfähigkeit in einem durch eigene Schuld herbeigeführten Leiden des Beamten 
ihren Grund hätte. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf Ruhegehalt auch ohne voraus- 
gegangene neunjährige Dienstzeit ein. 
Wird ein auf Lebenszeit angestellter Beamter vor vollendetem neuntem Dienstjahre 
in den Ruhestand versetzt, so kann der Verwaltungsrat anstatt des Ruhegehaltes eine 
Unterstützung bis zur Höhe von 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge bei vorhan- 
dener Bedürftigkeit bewilligen. 
Art. 6. 
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt, 
wird vom Tage des Eintritts in das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kasse 
begründende Amt an, im Falle freiwilligen Beitritts von dem Tage an berechnet, an 
welchem der Beitritt wirksam geworden ist (vergl. Art. 3).
	        
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