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nach den Bestimmungen der Art. 9 bis 11 anrechenbaren dienstlichen Einkommens zu
Grunde zu legen.
Art. 13.
Wenn ein Beamter mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse begründende
Ämter versieht, so wird im Fall seiner Zuruhesetzung der Ruhegehalt für das aus
jedem dieser Amter fließende dienstliche Einkommen nach Vorschrift der Art. 9 bis 12
besonders berechnet.
Art. 14.
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahre, sowie im Falle des
Art. 5 Abs. 3 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten.
Mit jedem weiteren Dienstjahre, bis zum vierzigsten einschließlich, steigt derselbe
1) um 1½¼ Prozent aus dem Betrage der pensionsberechtigten Bezüge bis ein-
schließlich 2400 M,
2) um 17/. Prozent aus dem Betrage derselben, welcher 2400 — übersteigt.
Der höchste Betrag eines aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte fließenden
Ruhegehalts wird auf die Summe von 6000 festgesetzt. Im Falle des Art. 13
darf die Gesamtsumme des Ruhegehalts diesen Betrag nicht übersteigen.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet.
Art. 15.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf:
1) wenn der Pensionär im Reichsdienst oder in einem Staats-, Kirchen-, Körper-
schafts= oder öffentlichen Schuldienste oder im Privatdienste auf einer pensions-
berechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte mindestens gleichen Ge-
halte wieder angestellt wird;
2) wenn er nach wiedererlangter Dienstfähigkeit eine ihm angebotene Wiederanstellung
auf einem seiner Berufsbildung entsprechenden und mindestens seinen früheren
Gehalt gewährenden Amte im württembergischen Staats= oder Körperschafts-
dienste ablehnt;
3) wenn gegen ihn in entsprechender Anwendung des Art. 80 Abs. 2 des Beamten-