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gesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Bl. S. 211) im Wege des Disziplinarverfahrens
auf Verlust des Ruhegehalts erkannt wird.
Art. 16.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1) wenn und solange ein Pensionär im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Ziff. 1)
oder im Privatdienste einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter
Hinzurechnung des Ruhegehalts den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, welchen
der Beamte vor selner Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte;
2) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder-
erlangung desselben.
Die Bestimmung der Ziff. 1 findet entsprechende Anwendung in dem Falle, wenn
der Pensionär auf Grund einer späteren Anstellung im öffentlichen oder im Privatdienste
einen Ruhegehalt bezieht.
Art. 17.
Die Einziehung des Ruhegehalts in den Fällen des Art. 15 Ziff. 1 und 2, des-
gleichen die Kürzung oder Wiedergewährung desselben in den Fällen des Art. 16 be-
ginnt mit demjenigen Tage, an welchem das eine solche Veränderung nach sich ziehende
Ereignis eintritt. In den Fällen des Art. 15 Ziff. 3 hört das Recht auf den Bezug
des Ruhegehalts mit der Rechtskraft des Urteils auf.
Findet im Falle des Art. 16 Ziff. 1 die Wiederbeschäftigung nur vorübergehend
gegen Taggelder oder gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Beamten
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst
mit dem Beginn des siebenten Monats die Bestimmung des Art. 16 Ziff. 1 in Wirkung.
Dritter Abschnitt.
Bewilligungen für die Hinterbliebenen.
Art. 18.
Hinterläßt ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter
oder ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in
häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt