Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Todestag 
folgenden fünfundvierzig Tage der Betrag der pensionsberechtigten Bezüge oder des Ruhe- 
gehalts des Verstorbenen. 
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen wird der Sterbenachgehalt auch dann aus- 
bezahlt, wenn der Nachlaß des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Art. 19. 
Wenn ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter, welcher 
zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, oder ein Pensionär eine 
Witwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, so erhalten dieselben vom 
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen: 
1) für die Witwe ein Dritteil des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer selbst 
in Pension gestanden sein oder nicht (vergl. jedoch Art. 20);) 
2) für jedes eheliche Kind unter achtzehn Jahren: 
a) wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünfteil der Pension derselben; 
b) im anderen Falle ein Vierteil der Pension der Witwe. 
Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter 
stirbt, ehe sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 
Ein Anspruch auf Witwenpension fällt weg, wenn die Ehescheidung, Ungiltig= oder 
Nichtigerklärung der Ehe oder vor dem 1. Januar 1876 eine beständige Trennung von 
Tisch und Bett von der zuständigen Behörde ausgesprochen ist. Jedes Kind aus einer 
durch Ehescheidung, durch Ungiltig= oder durch Nichtigerklärung getrennten Ehe erhält 
jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den vierten Teil der Pension, welche der 
Mutter gebührt haben würde. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden Pfennige 
auf eine volle Mark aufgerundet. 
Art. 20. 
Wenn die Witwe mehr als achtzehn Jahre jünger ist, als ihr verstorbener Ehemann 
war, so ist an der ihr an sich gebührenden Pension ein Abzug zu machen, welcher bei 
einer Verschiedenheit des Alters 
*) Diese Fassung des Abs. 1 Ziff. 1 beruht auf dem Gesetz vom 13. September 1898 (Reg. Bl. S. 171).
	        
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