Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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von mehr als 18 bis zu 22 Jahren /, 
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der in Art. 19 bestimmten Witwenpension beträgt. 
Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, 
so erhält sie überhaupt keine Pension. Die Altersverschiedenheit wird nach den Geburts- 
tagen berechnet. Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe ge- 
machten Abzüge keinen Einfluß. 
Art. 21. 
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf: 
a) für die Witwe mit demjenigen Tage, an welchem sie stirbt oder sich wieder ver- 
heiratet; 
b) für jedes Kind mit demjenigen Tage, an welchem dasselbe das achtzehnte Lebens- 
jahr zurücklegt, heiratet, durch Dispensation volljährig wird oder stirbt. 
Art. 22. 
Das Recht auf den Bezug einer Witwen= und Waisenpension ruht, wenn die berech- 
tigte Person das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben. 
Vierter Abschnitt. 
Anweisung und Ausbezahlung der Pensionen. 
Art. 23. 
Die Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
erfolgt bei den Ortsvorstehern, den Verwaltungsaktuaren, den Beamten der Amtskörper- 
schaften und der Landarmenverbände, sowie den in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten 
durch die Kreisregierung, bei den übrigen Gemeindebeamten durch die zur Wahl der be- 
treffenden Beamten zuständige Behörde.
	        
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