Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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4)  die  Berliner  Börsen-Zeitung,
5)  die  Bank-  und  Handels-Zeitung

erlassen  sind.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  wählt  die  Hauptdirektion  sofort
  an  dessen  Stelle  ein  anderes  öffentliches  Blatt.  Auch  außer  dem  Falle
des  Eingehens  ist  die  Hauptdirektion  einen  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter  eintreten
  zu  lassen  befugt.  Jede  Veränderung  in  den  Gesellschaftsblättern  ist  in
den  bisherigen  Gesellschaftsblättern,  soweit  dieselben  nicht  eingegangen  sind,  bekannt
  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Grundkapital  und  Aktionaire.

g.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  vorläufig  auf  Eine  Million
Thaler  festgesetzt.  Dasselbe  kann  auf  Beschluß  des  Kuratoriums  mit  ministerieller
  Genehmigung  bis  auf  fünf  Millionen  Thaler,  und  auf  Beschluß
der  Generalversammlung  mit  gleicher  Genehmigung  bis  auf  zehn  Millionen
Thaler  erhöht  werden.  —  Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur
9  fseschluß  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung

attfinden.

S.  6.

Der  Betrag  einer  jeden  Aktie  wird  auf  zweihundert  Thaler  festgesetzt.
Die  Aktien  lauten  auf  den  Namen  und  werden  nach  dem  beiliegenden
„  Schema  A.  mit  dem  Faksimile  des  Präsidenten  des  Kuratoriums  und  unter  der
*  Unterschrift  zweier  Mitglieder  der  Hauptdirektion  ausgefertigt  und  mit  Dividendenscheinen
  auf  fünf  Jahre  nach  Schema  B.  und  mit  einem  Talon  nach

schen  C.  versehen.

“  Die  Aktien  können  nur  mit  Genehmigung  der  Hauptdirektion  übertragen

werden.  Die  Uebertragung  geschieht  durch  Ins#gamen  Das  Aktienbuch  wird
durch  die  Hauptdirektion  geführt.

S.  7.

Ven  dem  Grundkapitale  sind  10  Prozent  sofort  nach  der  landesherrlichen
Genehmigung  des  Statuts  und  fernere  mindestens  30  Prozent  innerhalb  des
ersten  Jahres  nach  diesem  Zeitpunkt  einzuzahlen.  Die  weiteren  Einzahlungen
betragen  jedesmal  20  Prozent;  die  Zahlungstermine  werden  durch  das  Kuratorium
  festgestellt.

Die  Aufforderungen  müssen  wenigstens  sechs  Wochen  vor  dem  Jahlungstermine
  durch  die  Hauptdirektion  erfolgen.

Ueber  die  geleisteten  Ratenzahlungen  werden  den  Aktienzeichnern  Interims-=(Nr.

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