Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 23. Sep- 
tember ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums 
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 29. September ds. Is. einschließlich, auf dem 
Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von 
Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 4. Oktober ds. Is., haben 
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
41) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 13. Oktober ds. Is., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Dienstag, den 10. Oktober ds. Is., zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 15a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvor- 
steher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllotal 
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. In denjenigen 
Orten, in welchen gemäß § 15 Abs. 2 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer 
zum Wahllokal als Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind den 
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Berichten einfache Handzeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das
	        
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