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Gesamtverzeichnis
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Bemerkungen:
1. Die mit * bezeichneten Gymnassen (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) find befugt,
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen befreiten Schülern aus-
zustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersagzunterricht regelmäßig teil-
genommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Selunda auf Grund besonderer Prüfung
ein Zeugnis Über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Nberlic#t.
Offeatliche Lehranflalten. Seite R
Gomnasien (A. a) —n 228 Realschulen (C. c) . .. 246
Nealgymnasien (A. b) . 2337 Ossentliche Schullehrerseminare (C. 4) 231
Oberrealschulen (A. c) . . ·. 239 Andere öffentliche Lehranstalten (C. e) 255
Progymnasien (l#. a) 29411 Privst-Lehranstalten:
Realprogymnasien (B. b)0 211 - 55
Realichulen (B. c) .. lp## a) Schullehrerseminare . . *2
Progymnasien (C. a) 434343 5) Andere Privat-Lebranstalten 23255
Realprogymnasien (C. 5 241 Zehranstalten im Auslande . 258
öffentliche Vehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h.
der einjährige ersolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichunng)
bei Vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
I. Königreich Preuten. Altona: Gymnasium (verbunden mit Realpro=
gymnasium),
Nachen: Kaiser Karls-Gymnasium, Andernach,
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, Anklam,
Allenstein, Arusberg,