Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. 241 
V. Großherzogtum Oldenburg. IX Freie Hansestadt Bremen. 
Oldenburg. 1 Bremen: 1Oberrealschule, 
l · ... · 
VI. Herzogtum Braunschweig. Realgymnasiun (sür die Klassen V bis 1. 
. noch Obertealschule). 
Braunschweig. 
X. Freie und OHansestadt Hamburg. 
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha. Hamburg: sOberrealschule vor dem Holstentore. 
Coburg: Oberrealschule (Ernestinum). 1berrealschule auf der Uhlenhort. 
VIII. Derzogtum Anhalt. XI. Elsatz-Lothringen. 
1#Meg, 
Dessau: Oberrealschule — zur Zeit entwickelt Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule (Gewerbe- 
bis IIa einschließlich — (verbunden schule), 
mit Realgymnasium). 1 traßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. 
der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, 
zur Darlegung der Besähigung nötig ist. 
a. Frogymnasten. 
I. Königreich Württemberg. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
*Ohringen. schule), 
II. Großherzogtum Baden. Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real= Bürgerschule (verbunden mit Real- 
abteilung), schule). 
Karlsruhe: Gymmasialabteilung (verbunden mit 
Realgymnasium). IV. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha. 
III. Großhberzogtum Hessen.) Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Alzey: Progymnasium (verbund. mit Realschule), schule). 
b. Realprogymnasten. 
1. Königreich Württemberg. I. Großberzogtam Baden. 
Böblingen, 
Calw, Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 
Geislingen, Wrrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, nasium), 
Nürtingen. Weinheim. 
1) Solche Schuler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der sakultativen Abschluf prüfung zu 
unterzieben, für welche die Hessische Prüfungeordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichischüler diese Prüfung ablegen.
	        
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