Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 31. Jannar 1905. 
Inhalt: 
Versugung des Mimnsteriums des Innern, betressend binige! abänderungen der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom I. Juli 1%% betreffend die Einricht n kwl 
un "ê un ini Unern, 
etreffend die 3 der Gottfried * schen Snvendiengsufkumg in Ravensburg. Vom 
19. Jannar 1905.. Verfügung des Winisteriums des Innern, betreffend das Verbot des Zusammenreisens 
von Zigeunern in Horden. Vom 22. Jannar 19½5. 
   
    
  
Verfüsuns des Misigerinms des Innern, 
betreffend einige Abänderungen der Verfüsans des Ministerinms des Innern vom I. Juli 1835, 
detressend die Einrichtung und den getrieh der Apotheken sowie die Zubereiluns und Feilhaltung · 
dkthzItikI.Vom18.Januat190-3. 
Die §§ 16, 17, 18 und 23 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken sowie die Zu- 
bereitung und Feilhaltung der Arzneien (Reg. Bl. S. 305), erhalten mit Allerhöchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehende Fassung: 
§ 16. 
Jedem Apothekenvorstand ist die Haltung eines Lehrlings gestattet; als Apotheken= 
vorstand im Sinne dieser Bestimmung gilt jedoch nicht der Leiter einer Zweigapotheke. 
Apotheker, welche ständig mehr als einen Gehilfen beschäftigen, sind befugt, gleichzeitig 
zwei Lehrlinge zu halten. Die Haltung einer größeren Zahl von Lehrlingen kann aus- 
nahmsweise von der Kreisregierung im Einvernehmen mit dem Medizinalkollegium zu- 
gelassen werden.
	        
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