Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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§ 9. 
Zu den Probevorträgen wird dem Kandidaten bei Mitteilung der Texte zu den- 
selben eine Frist von einem Tage bestimmt, binnen welcher er genau ausgearbeitete Dis- 
positionen einer Predigt und einer Lehrprobe im israelitischen Religionsunterricht vor- 
zulegen und sich zur Ablegung derselben gefaßt zu halten hat. 
Bei Haltung der Probepredigt müssen die drei theologischen Mitglieder der Kommission 
gegenwärtig sein. Wenn irgend möglich, hat lder Kandidat auch eine Lehrprobe im 
israelitischen Religionsunterricht abzulegen, bei welcher das israelitische theologische Mit- 
glied und mindestens eines der anderen theologischen Mitglieder anwesend sein muß. 
* 11 Abfl 1. 
Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung wird das Prüfungsergebnis von der 
Prüfungskommission beraten und über die Tüchtigkeit der geprüften Kandidaten und 
zwar nach den drei Hauptfächern: 
A. der mosaischen Theologie (§ 6, Ziff. 2—5), 
B. der theologischen Vorbereitungswissenschaften (§ 6 Ziff. 1, 6, 7 und 8), 
C. der religiösen Probevorträge 
erkannt. 
§ 12 Abf. 2. 
über die Befähigungsstufe im Fache der religiösen Probevorträge entscheiden die 
drei theologischen Kommissionsmitglieder und über diejenige im Fache der theologischen 
Vorbereitungswissenschaften (§ 11 B) die sämtlichen Kommissionsmitglieder nach Stimmen- 
mehrheit. 
§ 18. 
Die Prüfung wird durch eine dreigliedrige Kommission, bestehend aus dem theologischen 
Mitgliede der israelitischen Oberkirchenbehörde und zwei von dem Ministerium zu be- 
stimmenden Rabbinern teils schriftlich, teils mündlich vorgenommen. 
Die Prüfung erstreckt sich über die unter Ziff. 1—6 des § 6 genannten Gegen- 
stände, sowie über die für den Rabbiner erforderliche Gesetzes= und Geschäftskunde. 
Auch hat der Kandidat eine Probepredigt und eine Lehrprobe in einem Gegenstande 
des israelitischen Religionsunterrichts zu halten.
	        
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