Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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allgemeinen Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan ist die rund 12 Kilometer lange Bahn gemäß den Bestimmungen 
der Eisenbahn-, Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 als Nebenbahn mit 
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt an die Staatsbahn auf der nord- 
östlichen Seite des Bahnhofs Jagstfeld an, wendet sich mit einer scharfen Kurve gegen 
Osten, überschreitet die Straßen von Kochendorf nach Heuchlingen und nach Hagenbach 
je in Schienenhöhe und sodann in nordöstlicher Richtung den Kocher. Von hier ab bleibt 
die Bahn auf dem linken Kocherufer, schneidet zunächst eine größere Schleife dieses Flusses 
ab und führt sodann der Flußwendung folgend zu der neben der Straßenbrücke über 
den Kocher gelegenen Haltestelle Odheim. Hierauf führt sie zwischen dem Kocher und 
dem Orte Odheim durch und geht in nordöstliche, später östliche und dann südöstliche 
Richtung über und erreicht zuerst die Haltestelle Degmarn, sodann dieselbe Richtung 
beibehaltend die Haltestelle Kochertürn und schließlich die Endstation Neuenstadt. Stations= 
anlagen sind vorgesehen für Odheim, Degmarn, Kochertürn und Neuenstadt. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin durch 
ihren Vorstand vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestimmt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 22. Oktober 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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