Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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an durch die Kameralämter für Rechnung der örtlichen Kassen (Abs. 1). Die örtlichen 
Kassen sind verpflichtet, soweit die den Kameralämtern ihnen gegenüber obliegenden 
Leistungen zur Bestreitung der Gehalte 2c. nicht zureichen, die erforderlichen Beträge recht- 
zeitig an die Kameralämter abzuführen. Kommen die örtlichen Kassen mit ihren Leistungen 
in Verzug, so sind die Oberamtspflegen verbunden, die geschuldeten Beträge auf An- 
fordern der Kameralämter für die örtlichen Kassen zu leisten; die Oberamtspflegen können 
von den örtlichen Kassen den alsbaldigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 10. November 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gesetz, 
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Dezember 1899 über die Zwangserziehung 
Minderfätrigrr. Vom 11. November 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
In dem Gesetze vom 29. Dezember 1899, betreffend die Zwangserziehung Minder- 
jähriger (Reg. Bl. S. 1284), wird sowohl in der überschrift als in den einzelnen Artikeln 
das Wort „Zwangserziehung“ durch das Wort „Fürsorgeerziehung“ ersetzt. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 11. November 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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