Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Insolange eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, sowie an Orten, an 
denen sich nur eine Apotheke befindet, kann den Apothekern auf Ansuchen durch das 
Bezirksamt für ihre Person und in stets widerruflicher Weise gestattet werden, an Sonn 
und Festtagen ihre Apotheken auf einige Stunden zu schließen. Das Bezirksamt hat 
vor Erteilung der Genehmigung das Oberamtsphysikat und bei nicht in der Oberamts- 
stadt gelegenen Apotheken auch die am Sitz der Apotheke ansässigen Arzte zu hören. 
Erleichterungen, welche für Sonn= und Festtage bisher das Medizinalkollegium einzelnen 
Apothekern im Dispensationsweg erteilt hat, bleiben, insolange sie nicht geändert werden, 
in Kraft. 
§ 23. 
Die Apotheker sind verpflichtet, jede Arzneiverordnung (Rezept), welche von einer 
berechtigten Medizinalperson regelrecht verschrieben ist, sofern nicht die Bestimmungen 
über die Sonntagsruhe auf sie Anwendung finden (§ 18 Abs. 4 und 5) zu jeder Zeit 
ohne Verzug vorschriftsmäßig anzufertigen und abzugeben, wenn der Betrag der Taxe 
bar bezahlt wird, oder die Dringlichkeit der Abgabe durch das Wort „Eilt“ oder ein 
ähnliches Wort durch den Verordnenden selbst auf dem Rezepte ausdrücklich vermerkt ist. 
Die Anfertigung der mit „Eilt“ bezeichneten Verordnungen hat zeitlich derjenigen 
aller übrigen vorzugehen. 
Stuttgart, den 18. Januar 1905. 
Pischek. 
Hekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
detreffend die Genehmigung der Gottlrird Haydenhofer'schen Stipendienkistung in Ravensburg. 
Vom 19. Januar 1905. 
Seine Königliche Majestät haben am 16. Januar ds. Is. der Gottfried 
Haydenhofer schen Stipendienstiftung in Ravensburg die nachgesuchte Genehmigung 
allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 19. Jannar 1905. 
Pischek.
	        
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