Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betressend das Verdot des Zusammenreisens von Zigennern in gorden. Vom 22. Januar 1905. 
„Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und 
des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Anderungen des Polizei= 
strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, Reg. Bl. S. 391, 
wird nachstehendes verfügt: 
& 1. 
Den Zigeunern und den nach Zigeunerart umherziehenden Personen ist das Zu- 
sammenreisen in Horden verboten. 
Als Horde im Sinne dieser Verfügung gilt eine Vereinigung mehrerer Familien 
oder die Vereinigung einzelstehender Personen mit einer Familie, zu der sie nicht gehören. 
Dem Verbote in Abs. 1 zuwider zusammenreisende Horden sind zu trennen. 
§2. 
Sämtliche Fahrzeuge, die von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen mitgeführt 
werden, müssen an einer in die Augen fallenden Stelle die Angabe des Vor= und Zu- 
namens, sowie des Geburtsorts und Geburtslandes des Besitzers in leicht erkennbarer 
und eine rasche Entfernung ausschließender Weise tragen. 
Stuttgart, den 22. Jannar 1905. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheusele in Stuttgart.
	        
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