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behörden bei der Kreisregierung anzumelden. Die Anmeldung hat bei Beamten der
Gemeinden durch den Gemeinderat, bei Beamten der Ortsarmenverbände durch die Orts-
armenbehörde, bei Amtskörperschaftsbeamten durch den Amtsversammlungsausschuß je
unter Vermittelung des Oberamts zu geschehen, zu vergl. auch § 8.
Die Verpflichtung, der Pensionskasse beizutreten, ist bei denjenigen Beamtenklassen,
welche in dem dem Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes beigegebenen Verzeichnis aufgeführt find,
ohne weiteres für zutreffend zu erachten, es wäre denn, daß ein dort genannter Beamter
ausnahmsweise seinen Lebensunterhalt auf das von ihm bekleidete Amt nicht gründen
würde. Bei den übrigen Beamten, mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare, ist die Bei-
trittspflicht dann als gegeben anzunehmen, wenn feststeht, daß sie auf die Versehung
ihres Amts ihren Lebensunterhalt gründen. Ein Beamter, der mehrere Amter bekleidet,
ist nur mit denjenigen Amtern beitrittspflichtig, bei welchen — das einzelne Amt für
sich genommen — diese Voraussetzung zutrifft.
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Beamten der Gemeinden mit eigener
körperschaftlicher Pensionsanstalt, bei welchen die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
zutreffen, sofern sie der körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht angehören oder sofern die
Leistungen der letzteren den in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Umfang nicht er-
reichen sollten.
übrigens ist da, wo letzteres etwa zutrifft, darauf hinzuwirken, daß die Statuten der
körperschaftlichen Pensionsanstalt rechtzeitig den Vorschriften des Gesetzes angepaßt werden.
§2.
Erachtet die Körperschaftsbehörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Prüfung
die Verpflichtung eines Beamten zum Beitritt für zutreffend, so hat sie ihm hievon
Kenntnis zu geben und ihn darüber zu hören, ob gegen die Anerkennung jener Ver-
pflichtung keine Erinnerung besteht. Auch hat sie ihn zur Erklärung über die Höhe
seiner pensionsberechtigten Bezüge (vergl. Art. 9 und 10 des Gesetzes), sowie über den
etwaigen Anspruch auf Einrechnung früherer Dienstjahre (vergl. Art. 7 Abs. 1 des Ge-
setzes) zu veranlassen. Falls der Beamte einen Anspruch auf Einrechnung früherer
Dienstjahre erhebt, ist er zugleich zur Beibringung der erforderlichen Belege über die
Dauer der einzurechnenden Dienstzeit und die Höhe des während derselben bezogenen,
für die Pensionsberechtigung in Betracht kommenden Einkommens aufzufordern. Zur