Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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84. 
Die Oberämter haben bei den Gemeindevisitationen und Rechnungsprüfungen und 
bei anderen geeigneten Anlässen darauf zu sehen, ob die Anmeldung beitrittspflichtiger 
Beamter zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte erfolgt ist, und in Fällen, in denen 
eine Anmeldung unterlassen worden ist, die alsbaldige Einleitung des Anmeldungsver- 
fahrens zu veranlassen. 
In gleicher Weise sind die Kreisregierungen verpflichtet, bei geeigneten Anlässen auf 
die Anmeldung beitrittspflichtiger Beamter zu achten und für die Nachholung etwa 
unterlassener Anmeldungen Sorge zu tragen. 
85. 
Die Kreisregierung entscheidet nach vorgängiger Prüfung der Akten, insbesondere 
auch der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Festsetzungen und nach Beseitigung etwaiger An- 
stände darüber, ob ein angemeldeter Körperschaftsbeamter verpflichtet ist, der Pensions- 
kasse beizutreten, und stellt die Höhe seiner pensionsberechtigten Bezüge und den Beginn 
der pensionsberechtigten Dienstzeit, sowie, falls eine frühere Dienstzeit in die pensions- 
berechtigte Zeit einzurechnen ist (vergl. Art. 7 des Gesetzes), ihre Dauer und die Höhe 
des während derselben bezogenen pensionsberechtigten Einkommens fest (vergl. § 6). 
Bekleidet der Beamte mehrere die Verpflichtung oder Berechtigung zum Beitritt 
begründende Amter, so hat die Feststellung der pensionsberechtigten Bezüge für jedes dieser 
Amter besonders zu erfolgen (vergl. §§ 10 und 25). 
86. 
Wird von einem Beamten die Einrechnung einer früheren Dienstzeit in die pensions- 
berechtigte Zeit beansprucht, so hat die Kreisregierung vor der Entscheidung hierüber zu- 
nächst zu erheben, ob dem Beamten von der Pensionskasse, aus welcher er ausgetreten 
ist, Einzahlungen ganz oder zum Teil zurückerstattet oder Beitragsschuldigkeiten ganz 
oder zum Teil nachgelassen worden sind, und zutreffendenfalls den Beamten zur sofortigen 
Entrichtung der zurückerstatteten oder nachgelassenen Beträge an die Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte aufzufordern. Ferner hat die Kreisregierung die alsbaldige Über- 
führung der von dem Beamten in die Pensionskasse, aus welcher er ausgetreten ist, be- 
zahlten und von dieser nicht wieder zurückerstatteten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge,
	        
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