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M 5.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 11. Februar 1905.
Inhalt:
Königliche Berordnung, betreffend Abänderung der Liniglichen Verordnung vom 11. Oktober 1898 über die
H#gonifatton des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen, und der Königlichen Ver-
ordnung vom 21. Februar 1901 über die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten
an den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten. Vom 17. Januar 1905. — Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Untertürkheim, Oberamts Cannstalt, zur Erwerdung des für die
Erbauung einer neuen Gemeindekelter in Untertürkheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangs-
enteignung. Vom 29. Januar 1905. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde
Vaihingen a. F., Amtsoberamts Stuttgart, zur Erwerbung des zur Kanalisierung und Wasserleitung im füd-
westlichen Ortsteile lenerlichen Grundeigentums im Wege der Jwangsemteignunz. Vom 30. Januar 1905.
Betannimachung des Justizministeriums, betreffend die Genehmigung der Reichsfreiherrlich Karl von
Herman'schen Farwilienseiftung in Wain. Vom 6. Februar 1905. — Berfügung des Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Berkehrsabteilung, betreffend die Eisenbahn.Bau= und „Betriebsordnung. Vom
31. Januar 1905.— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. belreffend die
Enschtigun zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Spanien. Vom
26. Januar 1905.
fönisliche Verordunng,
bekreffen) Abänderung der fKöniglichen Verordnung vom 1l. Oktober 1898 über die Grgauisation
des Fandjäserkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Augehörigen, und der Königlichen Verord-
nung vom 24. Februar 1901 über die Dienstverhältnisse der den La#djägerkorps zugeteilten
Augestellten an den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanftalten.
Vom 17. Januar 1905.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. I.
An die Stelle von § 3 Abs. 1, §4, § 5 Abs. 2, 86 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 17, § 19 Abs.2,
§§ 20, 26, 27, 49, § 51 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1898,