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Waisenpensionen ist sowohl bezüglich der Höhe des pensionsberechtigten Einkommens des
Beamten als der Dauer seiner pensionsberechtigten Dienstzeit der Inhalt des Besoldungs-
katasters beziehungsweise des der zuständigen Körperschaftsbehörde zugestellten neuesten
Katasterauszugs zu Grund zu legen. Entspricht der Eintrag im Kataster nicht dem
neuesten Stande, so hat zuvor die Berichtigung oder Ergänzung des Katasters zu erfolgen.
Findet im Falle der Vereinigung mehrerer mter in einer Person, von denen jedes
für sich zum Beitritt verpflichtet oder berechtigt, wegen des Vorliegens besonderer Um-
stände die Zuruhesetzung nur bezüglich eines dieser Amter unter Beibehaltung der übrigen
statt, so ist der Berechnung des Ruhegehalts nur diejenige pensionsberechtigte Dienstzeit
zu Grunde zu legen, welche der Beamte in dem Amte, mit dem er zuruhegesetzt werden
soll, zugebracht hat (vergl. übrigens § 10).
8 26.
Wird von einem Beamten, welcher der Verpflichtung zur Leistung der in Art. 30
Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Nachzahlungen noch nicht
vollständig genügt hat, die Anweisung eines Ruhegehalts oder von den Hinterbliebenen
eines solchen Beamten die Einsetzung in den Genuß einer Witwen= oder Waisenpension
beantragt, so hat die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde zunächst den
Betrag der noch ausstehenden Nachzahlungen zu ermitteln.
Von dem Ergebnis dieser Ermittelung ist der Antragsteller unverzüglich in Kenntnis
zu setzen und zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieweit er von dem ihm
zustehenden Rechte zur nachträglichen Leistung der rückständigen Nachzahlungen etwa Ge-
brauch machen will (vergl. Art. 30 Abs. 5 und Art. 41 Abs. ö des Gesetzes). Dabei ist
der Antragsteller auf die in Art. 41 Abs. 5 des Gesetzes enthaltene Fristbestimmung aus-
drücklich hinzuweisen.
Die Entscheidung über die Verwilligung des Ruhegehalts beziehungsweise der
Witwen= und Waisenpensionen darf in diesem Falle erst getroffen werden, nachdem durch
Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der Pensionskasse der Betrag der geleisteten Nach-
zahlungen endgültig festgestellt ist.
Die geleisteten Nachzahlungen sind in erster Linie auf das Eintrittsgeld und nach
dessen Bereinigung je auf die Beiträge für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst
vorangegangenen Dienstjahre in Anrechnung zu bringen.