Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Waisenpensionen  ist  sowohl  bezüglich  der  Höhe  des  pensionsberechtigten  Einkommens  des
Beamten  als  der  Dauer  seiner  pensionsberechtigten  Dienstzeit  der  Inhalt  des  Besoldungskatasters
  beziehungsweise  des  der  zuständigen  Körperschaftsbehörde  zugestellten  neuesten
Katasterauszugs  zu  Grund  zu  legen.  Entspricht  der  Eintrag  im  Kataster  nicht  dem
neuesten  Stande,  so  hat  zuvor  die  Berichtigung  oder  Ergänzung  des  Katasters  zu  erfolgen.

Findet  im  Falle  der  Vereinigung  mehrerer  mter  in  einer  Person,  von  denen  jedes
für  sich  zum  Beitritt  verpflichtet  oder  berechtigt,  wegen  des  Vorliegens  besonderer  Umstände
  die  Zuruhesetzung  nur  bezüglich  eines  dieser  Amter  unter  Beibehaltung  der  übrigen
statt,  so  ist  der  Berechnung  des  Ruhegehalts  nur  diejenige  pensionsberechtigte  Dienstzeit
zu  Grunde  zu  legen,  welche  der  Beamte  in  dem  Amte,  mit  dem  er  zuruhegesetzt  werden
soll,  zugebracht  hat  (vergl.  übrigens  §  10).

8  26.

Wird  von  einem  Beamten,  welcher  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  in  Art.  30
Abs.  5  und  Art.  41  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Nachzahlungen  noch  nicht
vollständig  genügt  hat,  die  Anweisung  eines  Ruhegehalts  oder  von  den  Hinterbliebenen
eines  solchen  Beamten  die  Einsetzung  in  den  Genuß  einer  Witwen=  oder  Waisenpension
beantragt,  so  hat  die  zur  Entscheidung  über  den  Antrag  zuständige  Behörde  zunächst  den
Betrag  der  noch  ausstehenden  Nachzahlungen  zu  ermitteln.

Von  dem  Ergebnis  dieser  Ermittelung  ist  der  Antragsteller  unverzüglich  in  Kenntnis
zu  setzen  und  zur  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,  ob  und  inwieweit  er  von  dem  ihm
zustehenden  Rechte  zur  nachträglichen  Leistung  der  rückständigen  Nachzahlungen  etwa  Gebrauch
  machen  will  (vergl.  Art.  30  Abs.  5  und  Art.  41  Abs.  ö  des  Gesetzes).  Dabei  ist
der  Antragsteller  auf  die  in  Art.  41  Abs.  5  des  Gesetzes  enthaltene  Fristbestimmung  ausdrücklich
  hinzuweisen.

Die  Entscheidung  über  die  Verwilligung  des  Ruhegehalts  beziehungsweise  der
Witwen=  und  Waisenpensionen  darf  in  diesem  Falle  erst  getroffen  werden,  nachdem  durch
Rücksprache  mit  dem  Verwaltungsrat  der  Pensionskasse  der  Betrag  der  geleisteten  Nachzahlungen
  endgültig  festgestellt  ist.

Die  geleisteten  Nachzahlungen  sind  in  erster  Linie  auf  das  Eintrittsgeld  und  nach
dessen  Bereinigung  je  auf  die  Beiträge  für  die  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zunächst
vorangegangenen  Dienstjahre  in  Anrechnung  zu  bringen.