Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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„einer höheren Eisenbahn= und Postdienstprüfung“ 
zu ersetzen durch die Worte: 
„der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahn= und Postdienst“; 
als weiterer (sechster) Absatz wird angefügt: 
„Die Benennungen in § 11 finden vom 1. Januar 1906 an auch auf die 
zu dieser Zeit vorhandenen Eisenbahn= und Postreferendare I. Klasse sowie 
auf die Kandidaten des höheren Dienstes Anwendung, welche die höhere 
Dienstprüfung gemäß Absatz 4 noch nach den Vorschriften vom Jahr 1884 
ablegen werden. Vom gleichen Zeitpunkt an erhalten die Eisenbahn= und 
Postreferendare II. Klasse die Benennung „Referendare". 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
fönigliche Verorduung, 
betreffend die Anderung der föniglichen Verordung vom 2. Uovember 1895 über die Ferstdienst- 
prüsungen. Vom 23. Dezember 1905. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
Die Königliche Verordnung vom 2. November 1895, betreffend die Forstdienst- 
prüfungen, Reg Bl. S. 325, wird in den nachstehenden Punkten abgeändert: 
1. Der § 1 erhält die Fassung: 
„Die Befähigung zu den folgenden Stellen des Staatsforstdienstes, nämlich
	        
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