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ekanstmachung der Miniskterien der Justiz und des Innern,
beir essend eine Abänderung des Familiesstatuls des Fürsklichen Hauses von Quadt-Wökradt-Juns.
Vom 16. Dezember 1905.
Seiner Königlichen Majestät hat der Fürst Bertram von Quadt zu
Wykradt und Isny einen Familienratsbeschluß vom edurch welchen an
Stelle des Nachtrags vom 21. Februar 1843 zu dem Familienstatut des Fürstlichen
Hauses von Quadt-Wytradt-Isny vom 28. Oktober 1838 neue Bestimmungen getroffen
worden sind, mit der Bitte vorlegen lassen, diese Abänderung des Familienstatuts landes-
herrlich bestätigen und in Württemberg öffentlich bekannt machen zu wollen.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung vom
15. ds. Mts. die genannte Abänderung des Familienstatuts, da solche sich auch auf die im
Königreich Württemberg gelegenen fürstlich Quadt-Wykradt-Isny'schen Besitzungen bezieht,
unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter, insbesondere jedes einzelnen Mitglieds des Fürst-
lichen OHauses von Quadt-Wykradt-Isny zu bestätigen und die Veröffentlichung der neuen
Bestimmungen zu genehmigen in Gnaden geruht haben, so wird nunmehr unter Bezug-
nahme auf die Bekanntmachungen des Justizministeriums vom 15. Februar 1839 (Reg. Bl.
S. 64), 11. April 1843 (Reg. Bl. S. 271) und 7. November 1843 (Reg. Bl. S. 753)
die Abänderung des Familienstatuts mit dem gedachten Vorbehalt in der Anlage zur
allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht.
Stuttgart, den 16. Dezember 1905.
Breitling. Pischek.
Anlage.
Abänderung des Familienstatuts des Fürstlichen Hauses von Quadt-Wykradt-Isnuy.
Durch Familienratsbeschluß wird hiemit der Nachtrag vom 21. Februar 1843 zum Familien-
statut außer Wirksamkeit gesetzt und an Stelle dieser hiemit aufgehobenen Bestimmung neu bestimmt:
SMccessionsfähig find diejenigen Deszendenten, welche aus einer rechtmäßigen römisch katholischen
Ehe entsprossen sind und, falls sie überhaupt geheiratet haben, eine Ehe mit einer Persönlichkeit ein-
gegangen haben, deren Eltern von Geburt aus adelig waren.
Diese Bestimmung erhält hiemit rückwirkende Kraft.
Wer diese Bestimmung bei Eingehung der Ehe verletzt, ist für seine Person und seine Nach-
kommen von der Succession in das Familienfideikommiß ausgeschlossen beziehungsweise geht er