Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte, wird nachstehend 
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Prüfung der Tierärzte vom 11. September 1889 und vom 21. August 1902 
(Reg. Bl. 1889 S. 297 und 1902 S. 128), zur Kenntnisnahme und Nachachtung ver- 
öffentlicht. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1905. 
Pischek. 
Bekauntmachung, 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte. 
Vom 14. Dezember 1905. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat deschlossen: 
I. die Vorschriften über die Prüfung der Tierärzte vom 13. Juli 1889 — Zentralblatt S. 421 
— werden durch folgende zusätzliche Bestimmungen ergänzt: 
1. im §14 Ziff. I wird hinzugefügt: „sowie die Prüfung in der Fleischbeschau“; 
2. im §5 16 Abs. 1 wird: 
a) in den Eingangsworten hinter „Prüfung“ eingeschaltet: „sowie in der Prüfung 
in der Fleischbeschau“, 
b) als Ziff. 7 hinzugefügt: „an einem geschlachteten Tiere die Fleischbeschau aus- 
zuführen und sich über das Ergebnis zu äußern; der Befund und die Be- 
urteilung sind schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist gleichzeitig durch eine mund- 
liche Prüfung zu ermitteln, ob der Kandidat die für die Ausübung der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau erforderlichen theoretischen Kenntnisse, insbesondere auch 
hinsichtlich der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen besitzt;“ 
3. im Schlußsatze des § 16 wird zwischen den Worten „aus“ und „drei“ das Wort 
„mindestens“ eingefügt. 
II. Vorstehende Bestimmungen finden auf alle Fachprüfungen in der Tierheilkunde Anwendung, 
welche nach dem 1. Januar 1906 begonnen werden. 
Berlin, den 14. Dezember 1905. 
6% Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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