Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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« In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Vaihingen 
durch ihren Ortsvorsteher Schultheiß Kachel daselbst vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben (irnn Ilotel Cnp Aartin, den 30. Jannar 1905. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung des Justizministerinms, 
betreffend die Genehmiguns der Reichsfreiherrlich üarl von Herman'schen Familienstistung in Wain. 
Vom 6. Februar 1905. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ist durch Entschließung des 
K. Staatsministeriums vom 4. ds. Mts. der Reichsfreiherrlich von Herman'schen Fami- 
lienstiftung in Wain die nachgesuchte Genehmigung erteilt worden. 
Stuttgart, den 6. Februar 1905. 
Breitling. 
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betressend die Eisenbahn-Gau= und etriebsorban#g. 
Vom 31. Januar 1905. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. November 1904 in der Nummer 17 
des Reichs-Gesetzblatts von 1901 S. 387 hat der Bundesrat am 3. November 1904 eine 
jener Bekanntmachung angefügte Eisenbahn-Bau-Betriebsordnung erlassen, die 
mit dem 1. Mai 1905 an die Stelle der am 25. August 1892 in der Nummer 20 des 
Regierungsblatts von 1892 S. 379 veröffentlichten Normen für den Bau und die Aus- 
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 
sowic der zu diesen Ordnungen ergangenen Nachträge tritt.
	        
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