Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge 
für die Preisberechnung maßgebend, so wird in allen Fällen 
der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht. 
3. Zu dem nach Maßgabe der Nr. 2 angesetzten Betrage wird 
für Verpackung und Fracht ein Zuschlag von 0,15 A auf 1 kg 
oder ein geringeres Gewicht als 1 kg berechnet. Dieser Zuschlag 
wird bei denjenigen Waren, bei welchen der Einkaufspreis für 1 kg 
für die Preisberechnung maßgebend ist, aus 0,50 4 erhöht, wenn sie 
in besonders in Rechnung gestellten Gefäßen geliefert werden; dies gilt 
jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren Mengen bezogenen Waren: 
Acetum, Acetum Pyrolignosum crudum, Acida crude, 
Adeps suillus, Calcaria chlorata, Glycerinum, Kalium 
carbonicum crudum, Oleum Jecoris Asclli, Oleum Lini, 
Oleum Olivarum, Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, 
Oleum Rapae, Oleum Terebinthinae, Sapo kalinus venalis, 
Spiritus, Vaselinum. 
4. Dem nach Nr. 2 und 3 angesetzten Betrage werden für 
Schneiden und Zerstoßen eines Arzneimittels 0,75 ", für Herstellung 
eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2 .4 zugerechnet. 
Ist nach Nr. 2 unter a der Einkaufspreis für 10 g oder eine 
geringere Menge für die Preisberechnung maßgebend, so beträgt dieser 
Zuschlag 0,10 4. 
5. Der Preis für 100 g ist ein Achtel des nach Nr. 2 bis 4 an- 
gesetzten Betrags. Der Preis für 200 g ist das eineinhalbfache, der 
für 500 g das dreifache des für 100 g ermittelten Preises. Die 
Preise für 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g und 0,001 g sind je ein 
Achtel der für 100 g, 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g ermittelten Preise. 
Ist der Einkaufspreis für 10 goder eine geringere Menge maß- 
gebend, so ist der Preis für die zu Grunde gelegte Menge gleich dem 
nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrage. Die Preise für 1 g, 0, g 
0,01 g und 0,001 g sind je ein Achtel der für 10 g, 1 g, 0,1 g. 
und 0,01 g ermittelten Preise. 
6. Bei der Berechnung entstehende Pfennigbrüche sind auf die 
nächstgrößere ganze Zahl zu erhöhen, im übrigen werden 1 bis 2 
Pfennig auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 8 bis 9 
Pfennig auf 10 Pfennig abgerundet.
	        
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