Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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für jede weiteren 50 Pillen. . . . 20Pf. 
für das Überziehen von Pillen mit weißem Leim, 
Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw., 
bis einschließlich 50 Stück 
für die Bereitung von Pillen, einschlieblich Voll, 
von mehr als 2 g für Tiere 1 Stccck 146 
für jedes weitere Stüücck . . . 5 
*1 
— 
Anmerkung: Hat der Arzt keine besonderen Bestimmungen 
getroffen, so wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen 
angewendet. Dieser darf nicht berechnet werden. 
k) für die Bereitung von Körnern aller Art linshlerich des 
Versilberns) dis einschließlich 10 Stük 10 V. 
für jede weiteren 10 Stick 20 
1!) für die Mengung eines Tees oder Fuloers, “ 
für eine Verreibung 2½ 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten 
Verabreichung eines Tees oder eines Pulvers für jede 
Gabe (Dosis) 5. 
bei einer Verabreichung i in Kopseln aus Leim oder 
Oblatenmasse für jede Gabe (Dosis) I6% 
m) für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form 
(Nugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder derat sowie von 
Wundstäbchen bis zu 3 Stück #n. 
für jedes weitere Stück ...... lu- 
In den unter a bis m angesetzten Preisen sind die 
Einzelpreise für alle zur Herstellung der betreffenden Arznei- 
formen erforderlichen Arbeiten einschließlich des etwa er- 
forderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe sowie die 
Zugabe von Kapseln aller Art, Brieftaschen (Konvolnten) 
usw. enthalten. 
) für das Abdampfen einer Fupsiciern für jede zu verdampfenden 
100 8S. 10 Pf. 
o) für das gerauetschen oder gerreiben (Kon- 
tundieren) eines Stoffes, insofern es nicht schon in 
den übrigen Arbeitspreisen enthalten ist. 1u 
1 
—
	        
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