Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels not- 
wendig erfordert werden oder wenn die Verhälmisse der 
Arzneiempfänger die Zustimmung zu deren Verwendung 
voraussetzen lassen. 
4) Kruken: 
graue oder gelbe, 
bis 200 k Inhalt das Stück nit I0 Pf., 
von mehr als 200 gx bis 500 Inhait das 
Stück mit 20 
bei solchen von mehr als 500 g fur je zoo 
des Inhalts mehr mit ...l«- 
weiße, bis 50 x Inhalt das Stück mit 15-= 
von mehr als 50 kx Inhalt bis 100 x Inhalt 
das Stück mit 20 
von mehr als 100 xr Inhalt bis 2004 Inhalt 
das Stück nit 44 
von mehr als 200 kx Inhalt bis 300 Inhalt 
das Stück ni: 550 
von mehr als 300 x Inhalt bis 400 Inhalt 
das Stück mit 60½0 
von mehr als 400 g Inhalt bis 500 g Inhalt 
das Stück mit. . 
c-)Pappichachteln:daSStiickbielutskanhaltmitl« 
Il 
»O 
- ivonmehtalslong 
bissstngnhaltmitgts- 
größetedasStückmit.........«s«- 
Ot")Pulverkäftchen:süklbiglstPulverdasStiickmitIts- 
für mehr als 10 Pulver das Stück mit 20 
14. Für die Berechnung des Gefäßes (abgesehen von Nr. 13 zu!t) 
st das Gewicht der darin enthallenen Arznei maßgebend. 
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe 
verwendet, so wird der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen 
an destilliertem Wasser berechnet.
	        
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