Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art. 3. 
Es bleibt vorbehalten, behufs Anderung der jetzigen Hoheitsgrenzen in der Ge- 
markung Bernbronn und Auflösung des Kondominats weitere Verhandlungen zu 
führen. Irgend welcher Einfluß auf diese Verhandlungen soll der gegenwärtigen Verein- 
barung nicht zukommen. 
Art. 4. 
Vorstehender Staats-Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann — 
jedoch unbeschadet der zufolge Art. 2 eingetretenen Geltung des Reichsgrundbuchrechts — 
von jeder der beiden Regierungen mit einjähriger Frist gekündigt werden. 
Art. 5. 
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staats-Vertrag die 
Zustimmung der Landesvertretung, soweit dies erforderlich ist, vor. 
Art. 6. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und Auswechselung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
  
  
  
So geschehen zu Stuttgart den ersten Dezember im Jahre Eintausendneunhundert 
und vier. 
Freiherr von Linden, Dr. Trefzer, 
K. Kammerherr und Geh. Legationsrat. Geh. Oberregierungsrat. 
(I. S.) (I. S.) 
Zindel, Dr. Heintze, 
Ministerialrat. Legationsrat. 
(I. S.) u S.)
	        
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